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Vorschlag



Die §§ 1, 4, 5, 6, 19, 20, 30, 34 und 37 im Bundeswahlgesetz werden wie folgt ersetzt:


§ 1Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
(1)Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen gewählt.
(2)Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Jeder Wähler hat eine Stimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien einen Bewerber benennen.
(3)Die Stimme für einen Bewerber ist gleichzeitig eine Stimme für die Partei, die ihn aufgestellt hat.

§ 4Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien
(1)Die Stimmen einer Partei ist die Summe aller Stimmen, die für die Partei im ganzen Wahlgebiet abgegeben wurden. Die Stimmen, die in einem Bundesland für eine Partei abgegeben wurden, sind die Stimmen des Landesverbandes dieser Partei.
(2)Die Stimmen der Parteien werden nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl aufsummiert bis diese Summe 95% der gültigen Stimmen überschreitet. Die restlichen Stimmen von Parteien werden bei der Verteilung der Sitze nicht berücksichtigt.
(3)Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach § 5 auf die Parteien nach ihren Stimmen verteilt (Oberverteilung).
(4)Für jede Partei werden die auf sie nach Absatz 3 entfallenden Sitze auf ihre Landesverbände im Verhätnis ihrer Stimmen nach § 5 verteilt (Unterverteilung).

§ 5Berechnung der Sitzverteilung
(1)Zur Ermittlung der Oberverteilung werden die Zahlen der Stimmen der Parteien durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungdivisor geteilt und das Zuteilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet. Zur Ermittlung der Unterverteilung wird für jede Partei die Zahl der auf ihre Landesverbände entfallenden Stimmen durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsfaktor geteilt und das Zuteilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet.
(2) Der Zuteilungsdivisor wird so bestimmt, dass alle verfügbaren Sitze verteilt werden. Zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors werden bei der Oberverteilung die Stimmen der Parteien und bei der Unterverteilung die Stimmen der Landesverbände durch die Anzahl der jeweils verfügbaren Sitze geteilt. Werden mit diesem Zuteilungsfaktor insgesamt mehr Sitze vergeben als verfügbar sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass bei erneuter Zuteilung sich die Anzahl der verfügbaren Sitze ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Parteien, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
(3) Die Teilungsergebnisse bei der Berechnung nach Absatz 1 werden gerundet, indem Zahlenbruchteile unter 0,5 zur darunterliegenden ganzen Zahl abgerundet und solche über 0,5 zur darüber liegenden ganzen Zahl aufgerundet werden. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so ab- oder aufgerundet, dass die Anzahl der verfügbaren Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.

§ 6Vergabe der Sitze an Bewerber
(1)Ein Bewerber ist als Abgeordneter gewählt, wenn er bei der Vergabe der Sitze des Landesverbandes (§ 4 Absatz 3) einen Sitz erhält; die Vergabe erfolgt nach der Zahl der Stimmen, die für die Bewerber abgegeben wurden.
(2)Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es ist vom Landeswahlleiter zu ziehen.
(3)Bewerber, die keinen Sitz erhalten haben, werden in eine Ersatzliste des Landesverbandes in der Reihenfolge ihrer Stimmen eingetragen. Entfallen auf einen Landesverband mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

§ 19Einreichung der Wahlvorschläge
(1)Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter spätestens am sechsundsiebzigsten Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
(2)Die Kreiswahlleiter leiten die Kreiswahlvorschläge spätestens am neunundfünfzigsten Tag vor der Wahl bis 18 Uhr weiter an den Landeswahlleiter.

§ 20Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
(1)Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(2)Kreiswahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
(3)Kreiswahlvorschläge müssen von dem Vorstand des Landesverbandes der einreichenden Partei persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

§ 30Stimmzettel
(1)Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.
(2)Der Stimmzettel enthält für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge zusammen mit den Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese.
(3)Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Zahl der Stimmen, die die entsprechenden Landesverbänden bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der entsprechenden Parteien an.

§ 34Stimmabgabe mit Stimmzetteln
(1)Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2)Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll. Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

§ 37Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge abgegeben worden sind.

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