Politik: Wahlrecht Das Heil der Demokratien, von welchem Typus und Rang sie immer seien, hängt von einer geringfügigen technischen Einzelheit ab: vom Wahlrecht. Alles andere ist sekundär. (Jose Ortega y Gasset) | ![]() |
In der parlamentarischen Demokratie sind Parteien nötig, um die mögliche Vielfalt politischer Ansichten übersichtlich zu gruppieren. Für die Arbeit des Parlamentes ist neben dem Zahlenverhältnis zwischen den Parteien auch das Verhältnis der Abgeordneten zu ihren Parteien von Bedeutung. Abgeordnete sollen sich einerseits für die Ziele ihrer Partei einsetzen, andererseits nach ihrem eigenen Gewissen entscheiden. Wenn das zu einem Konflikt führt, kommt es auf die Unabhägigkeit der Abgeordneten an und die hängt sehr stark ab von der Art des Wahlrechts. Man unterscheidet direkt gewählte Abgeordnete, die in ihrem Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten haben, und Abgeordnete, die entsprechend ihrem Platz auf der Liste einer Partei gewählt wurden. Beim Mehrheitswahlrecht, das in den angelsächsischen Ländern üblich ist, werden alle Abgeordneten direkt gewählt. Bei diesem Wahlrecht sind viele Wahlkreise Erbhöfe einer von zwei großen Parteien und neben zwei großen Parteien gibt es kaum eine Chance für die Entwicklung einer neuen Partei. Außerdem kann es vorkommen, dass eine Partei im Parlament die Mehrheit hat, obwohl eine andere bei der Wahl insgesamt mehr Stimmen erhalten hat. Beim Verhältniswahlrecht kommt es für einen Kandidaten darauf an, auf welchen Platz der Liste seine Partei ihn setzt. Er wird sich seiner Partei deutlich stärker verpflichtet fühlen, als ein direkt gewählter Abgeordneter. Wenn er aus der Reihe tanzt, gefährdet er seinen Platz auf der Liste für die nächste Wahl. Über die Liste kann die Partei auch Kandidaten ins Parlament schleusen, die auf sich gestellt keine Chance hätten gewählt zu werden. Solche Abgeordneten haben nur geringe Verbindung zu eigenen Wählergruppen, sie bilden oft das 'Stimmvieh' von Parteien, deren Abgeordnete vornehmlich über Listenplätze ins Parlament kommen. In einigen Bundesländern gibt es Wahlverfahren zu den Landtagen, die dem Wähler mehr Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des jeweiligen Landtages einräumen. Diese Verfahren sind unübersichtlich und erfordern Wahlzettel größeren Umfangs. Stattdessen wird hier zum gleichen Zweck ein einfaches Verfahren vorgeschlagen bei dem jeder Wähler genau eine Stimme hat. | |||
Vorschlag: Ein Wähler, eine Stimme Zur Vorbereitung der Wahl halten die Parteien Versammlungen ab, bei denen jedes Parteimitglied, das im betreffenden Wahlkreis wohnt, stimmberechtigt ist. Auch eingeladene Nichtmitglieder, die im Wahlkreis wohnen, sind stimmberechtigt.Die Versammlung kann bis zu fünf Kandidaten bestimmen. Wenn dreißig (?) Wahlberechtigte, die in einem Wahlkreis wohnen, zu einer Versammlung zusammenkommen, kann diese Versammlung ebenfalls bis zu fünf Kandidaten bestimmen. Diese Kandidaten geben sich einen Parteinamen und ein Parteisymbol. Die Versammlungsleiter teilen dem Wahlleiter des Wahlkreises die Kandidaten und deren Stimmenzahl mit. Der Versammlungsleiter einer Versammlung, die nicht von einer Partei einberufen wurde, übergibt dem Wahlleiter außerdem eine Liste der Versammlungsteilnehmer. Der Wahlleiter entscheidet über die Gültigkeit der Versammlungen und der Kandidatenwahlen und fragt di Kandidaten, ob sie mit der Kandidatur einverstanden sind. Er stellt fest, welcher Partei sie angehören. Ein vorgeschlagener Kandidat, der keiner Partei angehört, wird gestrichen. Der Wahlleiter bestimmt die Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel gemäß der Gesamtzahl der Stimmen für ihre Kandidaten. Auf dem Wahlzettel stehen nach dem Symbol einer Partei die Namen der Kandidaten in der Reihenfolge nach ihrer Stimmenzahl. Bei der Wahl kreuzt der Wähler den Namen eines Kandidaten an. | |||
Die Auswertung der Wahl In jedem Wahlkreis werden die Stimmen jedes einzelnen Kandidaten zusammenen gezählt, diese Summen für die Parteien werden dem Landeswahlleiter mitgeteilt. Der summiert die Gesamtstimmenzahl jeder Partei aus allen Wahlkreisen. Wenn die Gesamtstimmenzahl einer Partei geringer ist als fünf Prozent der abgegebenen Stimmen, wird diese Partei bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt. Den übrigen Parteien werden die Sitze zugeteilt entsprechend dem Verhältnis ihre Gesamtstimmenzahlen. In jedem Wahlkreis werden die Stimmen jedes einzelnen Kandidaten zusammenen gezählt und dem Landeswahlleiter mitgeteilt, der daraus die Gesamtzahl der Stimmen jedes Kandidaten bildet. Für jede zu berücksichtigende Partei wird eine Landesliste aus allen Kandidaten, die dieser Partei angehören, gebildet. Der Platz eines Kandidaten auf dieser Liste ergibt sich aus seiner Gesamtstimmenzahl. Die einer Partei zustehenden Abgeordnetensitze werden von den Kandidaten der Partei entsprechend ihrem Platz auf der Landesliste der Partei eingenommen. |